Wahlordnung des Elternbeirats

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Wahlordnung Elternbeirat (23,5 KiB)

Wahlordnung des Elternbeirats

§ 1 Zusammensetzung des Elternbeirats

 

Nach Art. 66 des BayEUG besteht der Elternbeirat aus 12 Mitgliedern.

 

§ 2 Wahlberechtigung

 

Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 14 BaySchO. Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht und Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie weitere ermächtigte Personen.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.

Eheleute können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinne des Art. 68 Satz 2 BayEUG.

 

§ 3 Ort und Zeit der Wahl

 

Der oder die Vorsitzende des Elternbeirats bestimmt Ort und Zeit der Wahlversammlung im Einvernehmen mit dem Schulleiter / der Schulleiterin.

Der Wahltag ist in der Regel in den Oktober des Kalenderjahres zu legen, in dem die Amtszeit des vorherigen Elternbeirats (zwei Jahre) endet.

 

§ 4 Wahlvorstand

 

Der Elternbeirat bestimmt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen, bestehend aus dem oder der Vorsitzenden sowie zwei Beisitzern. Einer der beiden Beisitzenden wird vom Wahlleiter zum Schriftführer bestimmt.

Die Mitwirkung im Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 5 Einladung zur Wahlversammlung

 

Der Schulleiter / die Schulleiterin lädt alle Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich zur Wahlversammlung ein. Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung. Mit der Einladung zur Wahlversammlung werden die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

Wahlvorschläge können alle Wahlberechtigten bei dem /der Vorsitzenden des Wahlvorstands einreichen. Die Vorgeschlagenen müssen ihr Einverständnis erklären. Der Wahlausschluss erstellt eine Vorschlagsliste und gibt sie der Wahlversammlung bekannt.

 

§ 6 Wahlversammlung

 

Die Wahlversammlung wird von der / dem Vorsitzenden des Elternbeirats eröffnet. Die Wahlhandlung wird von der / dem Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet.

 

§ 7 Nichtöffentlichkeit

 

Die Durchführung der Elternbeiratswahl ist nicht öffentlich. Zur Wahlversammlung haben die Wahlberechtigten und der Schulleiter / die Schulleiterin Zutritt.

 

§ 8 Durchführung der Wahl

 

Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim auf von dem Wahlleiter vorbereiteten Stimmzetteln. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind und eine Einverständniserklärung vorliegt. Die zur Wahl stehenden Personen sollen sich kurz vorstellen.

Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel an die für dieses Kind Wahlberechtigten ausgegeben.

Jeder Wahlberechtigte hat 12 Stimmen. Auf einzelne Kandidaten kann nur 1 Stimme entfallen.

Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 12 Stimmen vergeben werden. Die Stimmenvergabe muss aus dem Wahlzettel eindeutig ersichtlich sein, andernfalls ist dieser ungültig.

 

§ 9 Feststellung des Wahlergebnisses

 

Als Mitglieder des Elternbeirats sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die übrigen Kandidaten sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzmitglieder des Elternbeirats.

Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und zum Schluss der Wahlversammlung bekannt gegeben.

Der Schriftführer des Wahlausschusses erstellt ein Protokoll über die Wahlversammlung und die Sitzung des Wahlausschusses, das zu den Schulakten genommen wird.

 

§ 10 Wahlunterlagen

 

Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. Die eingesammelten Wahlberechtigungen werden vernichtet. Die Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden.

 

§ 11 Wahlprüfung

 

Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten. Die Frist kann auch durch Anfechtung bei dem Schulleiter / der Schulleiterin gewahrt werden.

Der Elternbeirat prüft die eingereichte Beschwerde. Wenn er dieser nicht abhilft, wird die Beschwerde dem Schulleiter / der Schulleiterin vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Schulleiters / der Schulleiterin ist die Aufsichtsbeschwerde zum Ministerialbeauftragten möglich.

Die Wahl einer nichtwählbaren Person wird vom Elternbeirat ohne deren Mitwirkung für ungültig erklärt.

Der Wahlausschuss oder der Ministerialbeauftragte erklären die Wahl für ungültig, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. Der Elternbeirat oder der Ministerialbeauftragte ordnen unverzüglich eine Neuwahl an.

 

§ 12 Kosten

 

Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel des Anne-Frank-Gymnasiums (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).

 

§ 13 Weitere Bestimmungen

 

Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

 

§ 14 In-Kraft-Treten

 

Diese Wahlordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.

 

 

Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 14. Januar 2009 beschlossen.

Das Einvernehmen des Schulleiters wurde am 14. Januar 2009 erteilt.

 

Erding, den 26. Januar 2009

 

Sabine Griebel, Elternbeiratsvorsitzende

 

last update: 06.07.2009

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